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Hilfe für junge Volljährige

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(§ 41 SGB VIII)

Eine kindliche Zeichnung einer Familie.

ach dem Kinder- und Jugendhilferecht gelten Personen zwischen 18 und 27 Jahren als "junge Volljährige".

Hilfe für junge Volljährige soll dann gewährt werden, wenn jungen Menschen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und dem Erlenen einer eigenverantwortlichen Lebensführung Unterstützung benötigen.

Anhaltspunkte für einen solchen Hilfebedarf können beispielsweise sein:

  • Auftreten von einem oder mehreren Lebensereignissen, die als Belastung erlebt, werden
  • Keine ausreichende Unterstützung aus dem lebensweltlichen Kontext des jungen Menschen


Die Hilfe erfolgt aufsuchend und ambulant nach Rücksprache mit dem jungen Menschen. Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs werden zusammen mit dem Jugendamt die Ziele des jungen Menschen erarbeitet und festgelegt.
Mit der eingesetzten Fachkraft steht zunächst der Beziehungsaufbau im Vordergrund. Unterstützung erfährt der junge Mensch bei allen Themen, in denen er/ sie eine Begleitung oder Assistenz haben möchte. Dies können Ämtergänge sein, Erstellen von Bewerbungen, Erlernen einer Haushaltführung, Umgang mit Gleichaltrigen, Bearbeitung von Postangelegenheiten u.v.m.

Ein Antrag auf Hilfe für junge Volljährige müssen beim zuständigen Jugendamt gestellt werden.
Sollten Sie mehr Informationen benötigen, melden Sie sich gerne unter

0201- 10 22 09 033
HBBFlbnshlf-ssn-d

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Vanessa Voigt
Bereichsleitung
Familien - Assistenz - Freizeit
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45145 Essen

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